Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für IT-Consulting
- Umfang und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen für die Sparte IT-Consulting gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen Dienstleistungen, welche die Uni Team East s.r.o unter
den Titeln „EDV-Beratung“ und „EDV-Dienstleistungen“ sowie Grafik und IT Projektmanagement erbring.
- Auftragserteilung
Die Durchführung von Arbeiten, die von einem Vertragspartner, im folgenden ”Auftraggeber (AG)”
genannt, an den Dienstleistungsbetrieb für Informationsverarbeitung, im folgendem kurz
”Informationsverarbeiter(Auftragnehmer AN) genannt, übertragen wird, erfolgt aufgrund eines
schriftlichen Auftrages (Vertrages). Dieser wird zum Zeichen der gegenseitigen
Willensübereinstimmung hinsichtlich des Auftragsumfanges, der Preise und der Termine von
beiden Partnern firmenmäßig unterzeichnet. Diese Willensübereinkunft kann auch durch
Bestätigung in anderer schriftlicher Form (z.B. Auftragsbestätigung) erfolgen.
Gegenstände eines Auftrages können u.a. sein:
– Betreuung Web Designe
– Betreuung LAN (Local Area Network)
– Arbeiten im Zuge der Softwareerstellung bzw. des Softwareeinsatzes (siehe Allgemeine Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Organisations- und Programmierleistungen Erstellung eigens zugeschnittener Programme je nach Kundenwunsch).
– Arbeiten im Zuge der Auftragsdurchführung im hauseigenen Rechenzentrum des AN oder aber auch bei ausgelagerten Spezialisten.
– Online-Betrieb
– Online-Betreuung
– Batchbetrieb
– Datenbankverwaltung
-.Webdesign
-.Grafikdesign
-.Animationen
Die Tätigkeiten können sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch via
Fernzugriff erfolgen.
- Daten und Unterlagen des Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber gelieferten Materialien, wie Datenträger, Daten, Kontrollzahlen,
Programme und andere Angaben zur Dienstleistung, müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der AN ist nicht verpflichtet, übergebene Materialien auf ihren logischen Gehalt (Richtigkeit, Vollständigkeit etc.) zu prüfen. Ergeben sich
Mehrarbeiten des AN, die auf fehlerhaftem Material oder aus anderen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, herrühren, so werden diese zu den jeweils gültigen Sätzen, zusätzlich zum vereinbarten Entgelt, verrechnet.
- Durchführung der Arbeiten
Der AN verarbeitet das Material des Auftraggebers mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Unternehmers. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten nimmt der
AN insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 19, 20 und 21 des
Datenschutzgesetzes (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflichten, Datensicherheitsmaßnahmen) Bedacht.
Bei Verzug des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist des AN um
den Zeitraum des Lieferverzuges. Wenn im Leistungsverzeichnis die Prüfung der vereinbarten Leistungen (Datenerfassung, Kontrolle, Abstimmung etc.) nicht vorgesehen ist, so gilt mit der Übernahme des ungeprüften Werkes durch den Auftraggeber die vereinbarte Dienstleistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht.
Ändert der AG nachträglich die Eingabedaten, den Arbeitsverlauf bzw. verlangt er zusätzliche, im Auftrag nicht enthaltene Arbeiten, so werden die jeweils gültigen Stundensätze
des AN für allfällig notwendige Mehrleistungen berechnet. Sollte sich bei der Erbringung einer Dienstleistung herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Beide Vertragspartner sind in diesem Fall berechtigt
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des AN
aufgelaufenen Kosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. Dem AN
überlassenes Material sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber gemäß § 19 (5) DSG zurückgegeben, es sei denn, dass ein schriftlicher Auftrag seitens des Auftraggebers vorliegt, Material bzw. Ergebnisse an Dritte weiterzugeben.
- Transport
Der körperliche Hin- und Rücktransport des Materials des Auftraggebers und etwaiger Arbeitsergebnisse erfolgt, sofern der Transport vom AN zu besorgen ist, auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Allfällige Änderungen der technischen Übertragungsbedingungen sowie Tarifänderungen der Post oder aber anderer Spediteure gelten folglich als von vornherein vom Auftraggeber akzeptiert.
- Aufbewahrungspflicht
Der AN ist verpflichtet, Datenträger, Originalbelege, Auswertungen und sonstige Unterlagen bis zur nächsten Verarbeitung, längstens aber vier Wochen, aufzubewahren. Bei Beendigung des Vertrages längstens 60 Tage. Der Auftraggeber kann schriftlich die Rücksendung bei Erstattung der Kosten, einschließlich der Kosten für die Datenträger, verlangen. Eine längere Aufbewahrung bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Beachtung zusätzlicher Aufbewahrungspflichten obliegt dem Auftraggeber.
Nach Ablauf der vereinbarten Aufbewahrungsfristen ist der AN verpflichtet, die überlassenen Daten zu löschen.
- Auskunftspflicht gemäß §§ 11 und 25 DSG
Der AN verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht laut §§ 11 und 25 DSG nachkommen kann. Die dazu notwendigen Aufträge des Auftraggebers sind schriftlich an den AN weiterzugeben. Sofern für solche Auskunftsarbeiten kein Preis vereinbart wurde, ist nach tatsächlichem Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
- Gewährleistung
Der AN leistet im Rahmen der nachstehenden Regelung Gewähr für eine fach- und termingerechte Erfüllung der im Leistungsverzeichnis vereinbarten Leistungen nach bestem Willen und Vermögen.
Beanstandungen sind vom Auftraggeber innerhalb der folgenden Fristen nach Übergabe der Auswertungen oder sonstigen Leistungen schriftlich mitzuteilen:
- a) bei Dialogarbeiten unverzüglich
- b) bei täglichen Arbeiten und solchen, die innerhalb einer Woche und an verschiedenen Arbeitstagen durchgeführt werden, vor der nächsten Verarbeitung
- c) bei Arbeiten, die wöchentlich oder dekadisch durchgeführt werden, innerhalb von drei Arbeitstagen
Der AN ist zur Nachbesserung verpflichtet, soweit die Mängel fristgerecht
geltend gemacht worden sind und er diese nachweislich zu vertreten hat. Die Nachbesserung
erfolgt kostenlos im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten. Die Pflicht zur Nachbesserung
entfällt, wenn der Auftraggeber in Leistungen des AN eingegriffen hat. Im
Falle einer Beanstandung von Mängeln muss der Auftraggeber dem AN
Gelegenheit geben, die Ursachen der gemeldeten Beanstandungen zu untersuchen. Ergibt die Untersuchung, dass der Fehler nicht vom AN zu vertreten ist, sind die Kosten der Untersuchung vom Auftraggeber zu tragen.
Bei fehlerhafter Dateneingabe hat der AN jedoch das Recht, eine
Richtigstellung erst anlässlich der nächsten Verarbeitung vorzunehmen, wenn eine Neudurchführung der Arbeit mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden wäre und sich eine Richtigstellung bei der nächsten Verarbeitung ohne weiteres durchführen lässt. Für Fehler, die bei der Datenübertragung durch die Post entstehen und die vom AN im laufenden Betrieb nicht erkannt worden sind, übernimmt der
AN keine Gewährleistung. Dasselbe gilt für die Konsequenzen solcher
Übertragungsfehler in der weiteren Verarbeitung.
Soweit Mängel, die der AN zu vertreten hat, vom AN nicht nachgebessert werden können, hat der Auftraggeber das Recht zur Entgeltminderung
oder Wandlung des Vertrages.
- Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder eine krasse grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit und schlicht grob fahrlässiges Verhalten ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, entgangenem Gewinn, Zinsenverlusten und von vertraglich abgeleiteten Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer erfolgt nur bei vorsätzlicher oder wissentlicher Herbeiführung.
- Vertragsdauer
Verträge, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen sind, können schriftlich von jedem Vertragspartner jeweils unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Quartal aufgekündigt werden.
Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen trotz eingeschriebener Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht nach, ist der
AN berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Sollte der Auftraggeber ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Vertrag auflösen oder sollte der AN den Vertrag wegen Verzug des Auftraggebers (z.B. Datenlieferung) oder aus wichtigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, auflösen, zahlt der Auftraggeber zusätzlich zu den übrigen Verpflichtungen eine Ablösesumme von 75% der restlichen bis zum nächstordentlichen Vertragsablauf noch fällig werdenden Verarbeitungen.
Dabei gelten als Verrechnungsschlüssel die in Kraft stehenden Preissätze sowie gemäß Erfahrung oder Offerte bekannten Häufigkeiten.
Kann der AN die von ihm übernommenen Arbeiten nicht zu den
vereinbarten Terminen bzw. im vereinbarten Leistungsumfang trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist durchführen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag fristlos zurückzutreten.
- Entgelt
Das Entgelt beruht auf den im Vertrag oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preisen. Der AN ist berechtigt, in folgenden Fällen das Entgelt zu ändern:
- a) Bei Änderung des durch das Statistische Zentralamt in Tschechien veröffentlichten Leistungskostenindexes, wobei als Wertmesser jene Indexzahl gilt, die in dem Monat des Vertragsabschlusses veröffentlicht wird. Indexänderungen kommen erst dann zum Tragen, wenn sie mindestens 5% betragen.
- b) Sonstige Preisänderungen sind so fristgerecht bekanntzugeben, dass der Auftraggeber die
Möglichkeit hat, im Rahmen der vertraglichen Kündigungsfrist vom Vertrag zurückzutreten.
- Rechnungslegung
Bei Einzelaufträgen erfolgt die Rechnungslegung (Material und Arbeit) nach Fertigstellung. Es wird aber ein Acconto in der Höhe von 20 % veranschlagt.
Bei Daueraufträgen erfolgt die Rechnungslegung jeweils monatlich zum ultimo im nachhinein.
Die in Rechnung gestellten Beträge sind 14 Tage (vierzehn) Tage nach Eingang der Rechnung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
Wird die Leistung oder das Entgelt des AN mit einer Steuer oder
Gebühr belastet, die erst nach Auftragsbestätigung durch Gesetz oder Verordnung eingeführt wird, kann der AN dies dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
- Datengeheimnis
Der AN verpflichtet sich, von seinen Mitarbeitern in Ergänzung zu den
Bestimmungen des § 20 (2) DSG vertraglich die ausdrückliche Zusicherung einzuholen, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder seine Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den
AN schriftlich von dieser Schweigepflicht entbindet oder zwingende
Vorschriften entgegenstehen. Sind bei der Erfüllung eines Auftrages besondere gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflichten, die der Auftraggeber zu beachten hat, vom
AN einzuhalten, so ist dies bei Auftragserteilung schriftlich an den
AN mitzuteilen.
- Meldungspflichten
Die Meldungspflichten des Auftraggebers gegenüber dem Datenverarbeitungregister leiten sich aus den Bestimmungen des §§ 22 und 23 DSG ab.
- Richtigstellung und Löschung von Daten
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Richtigstellung und Löschung von Daten sind die Regelungen der §§ 12, 26 und 27 DSG zur Anwendung zu bringen, es sei denn, es ist anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.
- Gerichtsstand
Zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich eines Rechtsstreites über sein Bestehen oder Nichtbestehen, gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich das nach dem Sitz des AN zuständige Gericht als vereinbart. Dem AN ist es freigestellt, den Auftraggeber auch bei einem anderen Gericht zu belangen.
Es gilt tschechisches Recht.
- Schlußbestimmungen
Der bestätigte Vertrag und die Allgemeinen Bedingungen enthalten sämtliche
Vereinbarungen. Nebenabreden, spätere Vertragsergänzungen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.